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Unter dem Begriff Firmenwagen versteht man die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer durch Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten einen Vorteil hat, muss ein sog. geldwerter Vorteil lohnversteuert werden. Für den Arbeitgeber sind die Kosten des Fahrzeugs in vollem Umfang Betriebsausgaben.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Möglichkeiten: Die Ermittlung nach Fahrtenbuchmethode oder nach der sog. 1%-Regelung.

Grundsätzlich ist die 1%-Regelung vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann aber in der eigenen Einkommensteuererklärung den geldwerten Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln, auch wenn unterjährig der Arbeitgeber die 1%-Regelung angewandt hat. Ggf. kommt es daher im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu Erstattungen.

Der Arbeitgeber kann auch für die Privatfahrten ein Nutzungsverbot für das Fahrzeug erteilen. Immer wieder wurden die Gerichte damit beschäftigt, ob das alleinige Nutzungsverbot ausreichend ist, um die Versteuerung eines geldwerten Vorteils zu unterlassen. Obwohl auch einige Urteile zu dem Ergebnis führten, dass ein Nutzungsverbot ausreichend sein kann, hat die Finanzverwaltung sich auf den Standpunkt gestellt, dass dieses Verbot nicht ausreicht. In den Lohnsteuer-Richtlinien für 2008 wird außerdem noch die tatsächliche Durchführung durch Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers gefordert.

Hat der Arbeitnehmer einen eigenen privaten Pkw, ist dies zur Ermittlung des geldwerten Vorteils unerheblich.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 führt aber zumindest ein Fahrzeug, das üblicherweise nicht zu privaten Fahrten genutzt werden kann, nicht zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils. Im Urteilsfall ging es um einen zweisitzigen Kastenwagen, der einen fensterlosen Aufbau hatte und von einem Arbeitnehmer eines Sanitär- und Heizungsbedarfsunternehmens gefahren wurde.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird nun der Bruttolistenpreis benötigt. Hierbei handelt es sich um den Neupreis des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu gehören Kfz-Zulassungsgebühren und Überführungskosten. Aufpreise für Sonderausstattungen sind jedoch einzubeziehen. Bereits 2005 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Navigationsgeräte den Bruttolistenpreis erhöhen.

Der Bruttolistenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden und wird dann mit monatlich 1% bemessen. Der Arbeitnehmer hat also jährlich 12% des Bruttolistenpreises lohnzuversteuern.

Hinzu kommt noch ein Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch hier wurde der monatliche Betrag durch eine Pauschale gesetzlich verankert. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises je einzelnen Entfernungskilometer angesetzt.

Die Rückkehr der Pendlerpauschale

Am 09.12.2008 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschneidung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten zwanzig Kilometer für Arbeitnehmer verfassungswidrig ist. Daher ist rückwirkend ab 2007 wieder die Gesetzeslage 2006 zu berücksichtigen, d.h. der Abzug ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten zulässig.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat dies den Vorteil, dass der Arbeitgeber den Betrag, den der Arbeitnehmer als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Einkommensteuererklärung absetzen könnte, für den Arbeitnehmer pauschal versteuern kann. Nur der übersteigende Betrag ist individuell zu versteuern.

Grundsätzlich handelt es sich bei den geldwerten Vorteilen für die Kfz-Gestellung bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um einen pauschalen Betrag. Es ist daher nicht wichtig, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gefahren ist. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug jedoch länger als einen Monat nicht, verzichtet er auf einen Ansatz des geldwerten Vorteils. Bei Urlaub, Krankheit o.ä. empfiehlt es sich daher, den Firmenwagen im Betrieb abzustellen.

Für den Arbeitgeber führt die Kfz-Gestellung an den Arbeitnehmer für Privatfahrten zu einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, da er dem Betrieb die Nutzung (sonstige Leistung) für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Der Arbeitgeber muss daher den geldwerten Vorteil als Entnahme inklusive Umsatzsteuer erfassen.

(Bild: © iStockphoto.com)

Dipl.-Kfm. Axel Utecht

Der Betriebswirt Axel Utecht ist der Organisator und Lenker hinter steuerberaten.de. Seit 1996 arbeitet Utecht als Steuerberater und seit 2000 zudem als Wirtschaftsprüfer. Bei steuerberaten.de fungiert Utecht seit Gründung im September 2006 als Geschäftsführer.

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