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Einkommenssteuer und Betriebsausgaben für kleine UnternehmenLogisch eigentlich: Sie müssen für Ihren Gewinn, sofern er über dem Grundsteuerfreibetrag von derzeit 7.664 Euro liegt, Einkommenssteuer abführen. Die Einkommenssteuer zahlen Sie persönlich, nicht Ihr Unternehmen. Doch was ist eigentlich der Gewinn und wie berechnet er sich für kleine Unternehmen, die keine Bilanzierung machen?

Am Anfang steht das Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit, für das Sie Einkommenssteuer zahlen müssen. Aber nicht nur dafür: Wenn Sie nicht nur mit Ihrem Unternehmen Geld verdienen, sondern auch mit Kapitalerträgen, Vermietungen und Nicht-Selbständigen-Tätigkeiten, müssen Sie auch das versteuern.

Bei der Steuererklärung müssen Sie Ihre Einkünfte für jede Einkunftsart einzeln aufführen und am Ende zusammenzählen. Der Clou dabei: Wenn Sie bei einer Einkunftsart Verluste gemacht haben, können Sie diese gegen Ihr Einkommen aus anderen Quellen aufrechnen.

Aber Achtung: Wenn ab 2009 die Abgeltungssteuer in Kraft tritt, dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsennotierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mehr mit anderen Einkünften, auch nicht mit Zinsen oder Dividenden, sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

Aus dem Einkommen berechnen Sie schließlich Ihren Gewinn – das so genannte zu versteuernde Einkommen. Und zwar, indem Sie vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und natürlich die Betriebsausgaben abziehen. Von dem, was dann als Gewinn übrig bleibt, sind 7.664 Euro im Jahr steuerfrei. Erst das, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Die Steuererklärung

Ein wesentlicher Unterschied zu den Steuerzahlungen für Arbeitnehmer besteht im Sinn und Zweck der Steuererklärung: Als Arbeitnehmer werden Ihnen jeden Monat automatisch die Steuern abgezogen und Sie holen sich die zu viel gezahlten Steuern am Jahresende mit der Steuererklärung wieder. Daher ist sie für Arbeitnehmer auch freiwillig.

Als Selbständiger geben Sie erst mit der Steuererlärung an, wie viel Sie eigentlich verdient haben. Daher müssen Sie diese auf jeden Fall abgeben. Nur wenn Sie unter dem Steuerfreibetrag liegen und  Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit mehr als 410 Euro im Jahr verdient haben, sind Sie von dieser Pflicht befreit.

Ihre Steuern zahlen Sie dann, wenn Sie vom Finanzamt den entsprechenden Steuerbescheid bekommen. Wenn Sie mehr als  200 Euro Steuern im Jahr zahlen, müssen Sie zukünftig vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Die Höhe dafür legt das Finanzamt fest. Im nächsten Jahr können Sie die eventuell zu viel gezahlten Steuern dann wieder bei der Steuererklärung hereinholen – oder Steuern nachzahlen, je nachdem.

Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, besteht Ihre Steuererklärung in der Regel aus dem Formular Einkommensteuererklärung,  dem Formular Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung auf dem Formular Einnahmenüberschussrechnung. Sie müssen die Erklärung für das Vorjahr unaufgefordert bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben. Wenn Sie einen Steuerberater haben, verlängert sich die Frist bis zum 30. September. Und Sie können Fristverlängerungen  beim Finanzamt beantragen – dafür reicht einfach ein formloses Schreiben.

Noch geben die meisten Menschen Ihre Steuererklärung auf dem Papier ab. Die Formulare dafür gibt es in jedem Finanzamt oder auch zum Download bei der Bundesfinanzverwaltung.

Inzwischen können Sie die Einkommensteuererklärung allerdings auch via Internet abgeben. In naher Zukunft soll das sogar zur Pflicht werden – wie sie heute schon für die Umsatzsteuererklärung besteht.

Was gilt als Betriebsausgaben?

Die Kardinalfrage bei jeder Steuererklärung lautet allerdings: Wie ermittle ich den Gewinn? Und was gilt als Betriebsausgabe? Dazu gibt es eigentlich eine ganz einfache Antwort: Der Gewinn ist der Betrag, der nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben auf der Einnahmenüberschussrechnung steht. Und im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung Ihrer Einnahmen stehen, Betriebsausgaben. Private Ausgaben dürfen Sie hingegen nicht absetzen.

In der Praxis ist das allerdings weitaus komplizierter, da es ein schwer durchschaubares Netz an Sonder- und Ausnahmeregelungen gibt. Außerdem müssen Sie alle Ausgaben mit entsprechenden Belegen nachweisen – was Sie nicht nachweisen können, können Sie nicht absetzen. Das Sammeln und Verwalten von Belegen ist ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Nur bestimmte Berufsgruppen – etwa Journalisten oder nebenberufliche Künstler, Wissenschaftler oder Schriftsteller – können Ihre Betriebsausgaben pauschal absetzen. Von der Steuererklärung auf dem Bierdeckel ist Deutschland jedenfalls weit entfernt.

Was das Absetzen von der Steuer darüber hinaus gerade für Kleinselbständige so kompliziert macht, ist, dass häufig berufliche und private Ausgaben nicht klar zu trennen sind. Wer als Ein-Mann-Unternehmer vom heimischen Wohnzimmer aus einen Online-Shop betreibt, der vermischt Wohn- und Privatbereich, nutzt das berufliche Telefon auch privat und hat vermutlich auch Probleme, berufliche und private Fahrtkosten zu trennen.

Denn leider gilt bei der Steuer der eherne Grundsatz: Ganz oder gar nicht! Das bedeutet: Ausgaben sind entweder rein beruflich, dann kann man sie absetzen. Oder sie sind zum teil auch privat – dann kann man sie gar nicht absetzen.

Kosten, deren Einzelpreis bei den Anschaffungen unter 150 Euro plus Mehrwertsteuer liegen, können im Jahr der Zahlung vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – und zwar als laufende Kosten! Alle Anschaffungskosten darüber müssen Sie als Anlagegüter über mehrere Jahre abschreiben. Vorsorgeaufwendungen und Ausgaben für die Gesundheitsversorgung können Sie hingegen als Sonderausgaben absetzen.

Absetzen können Sie von jeder Betriebsausgabe immer den vollen Preis einschließlich Mehrwertsteuer. Wenn Sie eine Einnahmenüberschussrechnung machen, ist das Buchungsdatum immer der Tag der Zahlung. Das ist bei Überweisungen der Tag, an dem das Geld vom Konto abgebucht wird, und bei Schecks der Tag der Ausstellung.

(Bild: © arahan – fotolia.de)

Simone Janson

Simone Janson ist Expertin für HR-Kommunikation und betreibt das Top-500-Blog http://www.berufebilder.de. Sie schreibt & schrieb u.a. für ZEIT, WELT, Wirtschaftswoche, t3n sowie W&V und war mehrfach in ARD-Sendungen u.a. als Expertin zum Thema Fachkräftemangel zu sehen. Seit anderthalb Jahrzehnten berät sie Unternehmen & Hochschulen in Öffentlichkeitsarbeit und zum Wandel der Arbeitswelt.

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