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Steuer-Ticker 06.12Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand Wissen” Steuernews für den Mittelstand. Die Themen im Einzelnen: Lohnsteuerliche Auswirkungen bei Übernahme von Studiengebühren +++ Abziehbarkeit von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen +++ Fahrtkosten zur Bildungsreinrichtung +++ Poolarbeitsplatz ist kein „anderer Arbeitsplatz +++ Fahrtenbuch muss leserlich und logisch sein

Lohnsteuerliche Auswirkungen bei Übernahme von Studiengebühren

Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium führen nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese im Rahmen der beruflichen Fortbildung übernimmt, um die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Voraussetzung für den Abzug ist das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren muss der Arbeitgeber die Übernahme schriftlich zugesagt haben. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren hat der Arbeitgeber auf der ihm vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie muss zur Ergänzung im Lohnkonto aufgenommen werden.

Abziehbarkeit von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind dagegen nur beschränkt abzugsfähig. Werden die Höchstbeträge durch die Krankenversicherung bereits aufgebraucht, gehen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge ins Leere. Zu diesem Thema ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig, der sich Betroffene unter Angabe des Aktenzeichen 2 BvR 598/12 anschließen können.

Fahrtkosten zur Bildungsreinrichtung

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Demnach sind Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe als Werbungskosten
abzugsfähig und nicht nur in beschränkter Höhe der Entfernungspauschale. Diese bedeutet, dass entweder die tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Kosten oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen sind.

Poolarbeitsplatz ist kein „anderer Arbeitsplatz“

Wird vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer nur ein sog. Poolarbeitsplatz zur Verfügung gestellt dürfen betroffene Steuerpflichtige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 EUR geltend machen. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf vor Kurzem getroffen. Im Urteilsfall stand einem Betriebsprüfer des Finanzamtes nur ein Poolarbeitsplatz (30 Schreibtische für 80 Mitarbeiter) zur Verfügung. Da er gleichzeitig als Telearbeiter seine Arbeiten erledigte und nur zweimal im Monat persönlich im Finanzamt war nutzte er ein häusliches Arbeitzimmer. Das Gericht sprach ihm den beschränkten Abzug nun zu.

Tipp: Um keine Rückfragen des Finanzamtes zu riskieren empfiehlt sich mit der Beantragung des Abzugs eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen.

Fahrtenbuch muss leserlich und logisch sein

Der Bundesfinanzhof hatte sich wieder einmal mit dem Thema Fahrtenbuch zu beschäftigen. Dabei hat er allerdings den betroffenen Steuerzahler gerügt und klargestellt, dass das Fahrtenbuch leserlich und logisch geführt werden muss. Kann die Handschrift nur der Arbeitnehmer oder Unternehmer entziffern, sind nach Ansicht des Gerichts die Eintragungen als unwirksam einzustufen.  Aber Achtung: Führt ein Steuerpflichtiger aufgrund unleserlicher Handschrift das Fahrtenbuch per Software wie z. B. Excel droht ebenfalls die Verwerfung, da Excel-Dateien nachträglich jederzeit
geändert werden können.

Haftungsausschluss:
Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

(Bild: © Bertold-Werkmann – Fotolia.de)

Florian Reichardt

Diplom Betriebswirt Florian Reichardt ist Mitarbeiter der Firma REICHARDT - Steuerberatung - Wirtschaftsmediation. Die Steuerkanzlei berät seit mehr als 30 Jahren klein- und mittelständische Unternehmen aus zahlreichen Branchen. Daneben betreut die Kanzlei auch Privatpersonen im Zuge der privaten Steuern, sowie der privaten Finanz- und Vermögensplanung. Im Vordergrund steht vor allem der persönliche Kontakt zu den Mandanten. Der ausgebildete Wirtschaftsmediator ist außerdem freiberuflicher Autor diverser Publikationen.

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