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Steuernews für UnternehmerDie Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand Wissen” Steuernews für den Mittelstand. Die Themen im Einzelnen: Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen +++ Bewirtungskosten bei entsprechenden Nachweisen abzugsfähig +++ Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben abzugsfähig

Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Normalerweise sind gezahlte Zuschläge wegen der Tätigkeit an Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen einkommensteuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn tatsächlich geleistet wurden. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht sind die Zuschläge auch ohne Nachwies steuerfrei. Allerdings müssen die Zuschläge so bemessen sein, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Die hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden. Im Regelfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden.

Tipp: Arbeitgeber sollten stets prüfen, ob die pauschal gezahlten Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen. Diese Prüfung sollte bei Ausscheiden eines Mitarbeiters bzw. am Jahresende erfolgen. Wichtig dabei ist, dass die Aufzeichnungen zum Lohnkonto des Arbeitnehmers gehören um bei späteren Prüfungen gewappnet zu sein.

Bewirtungskosten bei entsprechenden Nachweisen abzugsfähig

Geschäftliche Bewirtungen sind bis zu einer Höhe von 70 Prozent steuerlich absetzbar, wenn entsprechende Nachweise dafür geführt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg forderte jetzt in einem Fall konkrete Angaben zum Anlass der Bewirtung. Laut dem Gericht genügt es nicht, lediglich Namen und Funktionen der bewirteten Personen aufzuführen. Zwingend notwendig und schriftlich auf dem Bewirtungsbeleg zu notieren sind Ort, Tag, Teilnehmer und eben der Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen, wenn diese nicht durch einen Beleg ersichtlich sind.

Tipp: Bei dem Anlass der Bewirtung ist das Finanzamt pingelig. Der Vermerk „Geschäftsfreundebewirtung“, „Kundenbewirtung“, „Arbeitsessen“, oder ähnliches ist nicht ausreichend. Besser sind Stichpunkte zu den besprochenen Themen z. B. „Marketingplan Projekt x“.

Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben abzugsfähig

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes können von den Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Unerheblich dabei ist, ob die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung, etc.) erfüllt wird. Wie eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg allerdings klarstellt, können die Beiträge nur insgesamt einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Beantragen also die Eltern den vollen Sonderausgabenabzug für die geleisteten Beiträge, scheidet der Abzug beim Kind aus. Allerdings dürfen die Beiträge anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug übrigens nicht.

Haftungsausschluss: Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

(Bild: © Pixel – Fotolia.de)

Florian Reichardt

Diplom Betriebswirt Florian Reichardt ist Mitarbeiter der Firma REICHARDT - Steuerberatung - Wirtschaftsmediation. Die Steuerkanzlei berät seit mehr als 30 Jahren klein- und mittelständische Unternehmen aus zahlreichen Branchen. Daneben betreut die Kanzlei auch Privatpersonen im Zuge der privaten Steuern, sowie der privaten Finanz- und Vermögensplanung. Im Vordergrund steht vor allem der persönliche Kontakt zu den Mandanten. Der ausgebildete Wirtschaftsmediator ist außerdem freiberuflicher Autor diverser Publikationen.

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