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Button - Schutzkleidung Tragen (Gebotszeichen)Im Berufsleben ist der Arbeitsdress keineswegs „Jacke wie Hose“. Denn welche rechtlichen Regeln gelten, richtet sich nach der jeweiligen Kleidungsart. Das gilt sowohl für die arbeitsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Vorschriften.

Wie bereits aus dem ersten Teil unserer Serie zur Berufskleidung hervorgeht, muss für Schutzkleidung der Arbeitgeber die Kosten alleine tragen, für Arbeitskleidung kann auch der Arbeitnehmer ganz oder teilweise aufkommen müssen. Dann können aber die Kosten eventuell bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Im zweiten Teil erklären wir jetzt, ob und wie Sie die Kosten für Ihre Berufsbekleidung beim Fiskus geltend machen können.

Arbeitskleidung: Überlassung der Kleidung durch Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Berufskleidung zur Verfügung, ist zunächst folgende Unterscheidung zu treffen: Handelt es sich um Schutzkleidung und typische Berufskleidung, so stellt die vollständige oder teilweise Überlassung keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese Bekleidungsarten sind grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Das gilt jedoch nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Nur in diesem Fall muss keine Lohnsteuer entrichtet werden und es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Die Kosten für die Schutzkleidung können vom Arbeitgeber beim Fiskus als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Beispiele für typische Berufskleidung:

  • Arbeitskittel (Arztkittel, -schuhe, Blaumann etc.),
  • Sicherheitsschuhe,
  • Talare,
  • Roben,
  • Uniformen,
  • Zimmermannsanzug,
  • Kochkleidung etc.

Anders dagegen, wenn es sich um sog. „bürgerliche Kleidung“ handelt, die nicht nur beruflich, sondern auch privat getragen werden kann. Hier stellt die Überlassung der Kleidung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

Dieser ist vom Arbeitnehmer als Sachbezugswert gemäß § 8 Abs. 2 EStG zu versteuern. Dem Unternehmer steht der Betriebsausgabenabzug offen.

Arbeitskleidung: Wie ist die Kleidung steuerlich einzuordnen?

Die Einordnung der Kleidungsart hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Als Richtlinie für die Abgrenzung bezüglich der Lohnsteuerpflicht gilt: Besteht am Tragen der Kleidung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Wenn der Überlassung der Kleidung eine Art Entlohnungscharakter zukommt, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der über die Lohnsteuer versteuert werden muss.

Je stärker die Überlassung der Kleidung eine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellt, umso weniger kann ein eigenbetriebliches Interesse auf Seiten des Arbeitgebers gewichtet werden. Doch auch hier reicht es nicht aus, allein darauf abzustellen, ob es sich um bürgerliche Kleidung handelt. Es kommt wiederum auf die konkrete Nutzung der Kleidung an und welche Interessen aus Sicht des Arbeitgebers und aus Sicht des Arbeitnehmers eine Rolle spielen.

Will etwa der Arbeitgeber in seiner Firma ein einheitliches Erscheinungsbild realisieren und stellt den Mitarbeitern bürgerliche und einheitliche Kleidung mit Firmenlogo und in den Firmenfarben zur Verfügung, steht hier sein eigenbetriebliches Interesse im Vordergrund. Eine Lohnsteuerpflicht besteht dann nicht (Bundesfinanzhof, Urteil v. 22.06.2006, Az.: VI R 21/05).

Bekleidung, für die der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten trägt, ist umsatzsteuerfrei, wenn sie betrieblich erforderlich ist. Für sie fällt als betriebliche Leistung keine Umsatzsteuer an – und zwar unabhängig davon, ob es sich um typische Berufskleidung oder Arbeitskleidung handelt. So lautet jedenfalls die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil v. 29.05.2008, Az.: VR 12/07).

Arbeitskleidung: Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer

Kommen Arbeitnehmer für ihre Arbeitskleidung ganz oder teilweise selbst auf, können sie die Aufwendungen eventuell als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Allerdings gilt das grundsätzlich nur für typische Berufskleidung, also wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt werden kann (§ 9 Absatz 1 S. 3 Nr. 6 EStG).

Denn gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zählen Kosten für Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Bekleidung regelmäßig nicht zu den Werbungskosten, sondern gehören zu den Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Kleidung tatsächlich ausschließlich während der Arbeit getragen wird. Für die Abgrenzung gelten relativ strenge Regeln. Kosten für normale Straßenkleidung, Freizeitkleidung und Unterwäsche werden regelmäßig nicht als Werbungskosten anerkannt.

In diesem Zusammenhang hatte das Finanzgericht Köln über die Klage eines Bus- und Straßenbahnfahrers zu entscheiden, der die Kosten für Anschaffung und Reinigung seiner Arbeitskleidung als Werbungskosten geltend machen wollte. Konkret handelte es sich dabei um: ein grau/weißes Oberhemd pro Tag, eine graue Arbeitshose pro Woche, zwei rote Dienstpullover pro Woche, eine schwarz/rote Dienstjacke pro Woche, einen schwarz/roten Dienstparka pro zwei Wochen (Oktober bis März).

Der 12. Senat bewertete diese Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung und lehnte einen Werbungskostenabzug ab. Auch das auf den Kleidungsstücken angebrachte Logo änderte an der rechtlichen Einordnung nichts, weil es in Größe und Aussehen eher unauffällig an der Kleidung angebracht war (Urteil v. 28.04.2009, Az.: 12 K 839/08).

Außergewöhnliche Kosten in Zusammenhang mit Kleidung, z.B. wegen groben Verschleißes oder auch Beschädigung infolge eines Berufsunfalls (z.B. Zerreißen des Sakko-Ärmels am Türknauf), können wiederum als Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden – sogar wenn es sich um normale Kleidungsstücke handelt.

Dann darf allerdings tatsächlich keine Erstattung durch den Arbeitgeber (Schadensersatz) stattgefunden haben. Abzugsfähig ist dann nur der Restwert der zerstörten Kleidung, nicht der Neuwert.

(Bild: © marog-pixcells – Fotolia.com)

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