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Altersdiskriminierung: AGG soll nicht als Einnahmequelle dienen

Von janolaw am 13. Februar 2009 – 09:24 drucken   |  Keine Kommentare
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll für mehr Gerechtigkeit sorgen, aber nicht als Grundlage für eine zusätzliche Einnahmequelle dienen. § 15 AGG gibt einem Bewerber, der wegen eines Verstoßes gegen das AGG abgelehnt worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Dieses Recht kann ein Bewerber bei mehrfacher diskriminierender Ablehnung auch mehrfach in Anspruch nehmen. Die Bewerbungen müssen dann aber auch in allen Fällen ernsthaft sein, ansonsten kann der Bewerber nach einem Urteil das Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2008 (Az.: 5 Sa 286/08) auch keine Entschädigung geltend machen.

Mit 42 zu alt oder einfach nur falsch qualifiziert?

Der 42-jährige Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf eine Stellenanzeige, in der ein jüngerer Buchhalter (m/w) mit mehrjähriger Berufserfahrung gesucht wurde. Bei dem Kläger handelte es sich jedoch um einen ausgebildeten Groß- und Außenhandelskaufmann, der bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Firma und sein Privatvermögen als selbstständiger Kaufmann tätig war.

Die Beklagte lehnte seine Bewerbung ab und stellte später eine 25-jährige Bewerberin ein. Der Kläger machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG wegen Altersdiskriminierung geltend. Ohne Erfolg.

Fehlende Ernsthaftigkeit

Das LAG gab dem Kläger zwar Recht, dass die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung enthielt, da sie sich nur an „jüngere“ Bewerber wendete. Nichtsdestotrotz verfügt der Kläger aber auch objektiv nicht über die erforderlichen Berufsqualifikationen als Buchhalter. Darüber hinaus fehlte seiner Bewerbung die erforderliche Ernsthaftigkeit, da er sich auf zahlreiche Stellen mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen beworben und anschließend mit formularmäßig gefassten Anspruchsschreiben Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat.

Vor einem Arbeitsgericht seien 36 Entschädigungsklagen anhängig gewesen. Einige Klagen habe er zudem erhoben, als er schon längst wieder eine neue Stelle gefunden habe.

Linktipp

Zur Broschüre Antidiskriminierung (5,90 Euro)

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