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4 Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsverweigerung

Von anwalt.de am 20. Juli 2010 – 08:00Artikel merken  |   drucken   |  Keine Kommentare
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Arbeitsverweigerung ist ein heikles Thema: Was tun, wenn der Arbeitnehmer einfach nicht will? Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer und welche Rechte der Arbeitgeber?

Im folgenden Artikel beantwortet anwalt.de-Redakteurin Esther Wellhöfer vier Fragen zum Thema Arbeitsverweigerung.

Wann liegt eine Arbeitsverweigerung vor?

Von einer Arbeitsverweigerung spricht man, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht  genügt. Auch ein Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitgebers kommt in Betracht.

Wie weit reicht das Weisungsrecht?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) konkretisiert: Danach darf er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen – es sei denn, diese Arbeitsbedingungen sind durch den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz bereits festgelegt. Auch in Hinblick auf das Verhalten des Arbeitnehmers und der Ordnung im Betrieb steht de Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu. Es bezieht sich also einerseits strikt auf Arbeitsleistung, Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Andererseits kann es durch die genannten Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschrift en eingeschränkt sein.

Darf ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigern?

Ja, beispielsweise wenn durch die Arbeitsaufnahme seine Gesundheit gefährdet wird, etwa weil die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Anerkannt ist ebenso die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Gewissensgründe, religiöse Gründe, unzulässige Anweisungen des Arbeitgebers oder auch ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers können eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen, zum Beispiel weil sein Lohn nicht bezahlt wurde.

Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

In aller Regel nicht. Bei einem Verstoß gegen das Weisungsrecht ist zunächst eine Abmahnung erforderlich, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, sein Verhalten zu bessern. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Verweigerung einen wichtigen Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch darstellt. Dafür muss der Arbeitnehmer aber bewusst und nachhaltig seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Und dem Arbeitgeber darf es nicht zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einzuhalten.

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